I. Allgemein
1. Unsere AGB´s können Sie sich auf Wunsch gerne zusenden lassen.
2. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unseren Kundenaufträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
3. Mündliche Erklärungen unserer Vertreter oder Angestellten sowie Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge erfolgen nach bestem Gewissen, sind aber unverbindlich. Aufträge gelten dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden oder eine entsprechende Lieferung erfolgte.
4. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Wenn diese Voraussetzung bei Abschluss des Vertrages nicht gegeben ist oder sie danach entfällt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen. Mangelnde Kreditwürdigkeit kann z.B. angenommen werden, wenn der Käufer mit Bezahlung einer vorherigen Lieferung länger als 11 Tage im Verzug ist.
5. Die Annahme unserer Waren gilt in jedem Fall als Anerkennung unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.
II. Lieferung
1. Angaben von Lieferzeiten beziehen sich auf Ausgang der Ware ab Werk und sind stets unverbindlich. Lieferfristen gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
2. Lieferung der Ware erfolgt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart - ab Werk. Teillieferungen sind zulässig.
3. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden oder auf Wunsch des Käufers oder auf andere Art, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen einzulagern.
4. Extra Wünsche des Käufers (z.B. Lieferung an andere Anschrift als Rechnungsanschrift, beschleunigter Versand, Sonderverpackung, Beauftragung bestimmter Spediteure) werden wenn möglich berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Käufer entsprechend tatsächlichem Aufwand, mindestens jedoch 3 % vom Netto-Warenwert.
5. Die Gefahr geht – insbesondere wenn wir Transportkosten tragen – auf den Käufer in dem Moment über, wenn die Ware unsere Versandstelle verläßt.
6. Die Qualität der eingesetzten Rohstoffe ist qualitätsüberwacht. Jedoch kann es aufgrund natürlicher Qualitätsschwankungen der Einzelkomponenten zu Schwankungen der Qualität vom Endprodukt kommen. Dies stellt jedoch keine Eignungsmängel unseres Produktes wie z.B. unserem Öl Bindemittel dar. Wir behalten uns vor, ggfs. eine Teil-Ersatzlieferung zu stellen.
III. Unterbrechung der Lieferung, Verzug
1. Lieferpflichten /Lieferfristen ruhen, solange der Käufer eine zur Erfüllung des Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt oder mit einer seiner Zahlungen im Rückstand ist.
2. Ist Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg oder Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Arbeitskampfmaßnahmen, Produktionsausfälle bei Vorlieferanten zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wenn die hindernden Umstände länger als vier Wochen andauern, ist es jedem Vertragspartner belasen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Dies gilt genauso, wenn die genannten Ereignisse zum Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.
3. Kommen wir in Verzug, kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch Schaden entstand – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht geliefert werden konnte.
4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über den in vorstehender Nr. 3 genannten Umfang hinaus gehen, sind in allen Fällen des Verzuges, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit wir den Verzug zu vertreten haben.
5. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Verzuges vom Vertrag zurücktritt.
IV. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk, einschließlich Verpackung. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der gültigen Preisliste bei Auftragseingang. Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben. An unsere schriftlichen Angebote halten wir uns darüberhinaus grundsätzlich 30 Tage gebunden.
2. Zahlungen gelten am Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Sie werden jeweils auf die älteste fällige Schuld angerechnet. Soweit ältere fällige Rechnungen nicht vollständig beglichen sind, ist ein Skontoabzug auf neue Rechnungen unzulässig.
3. Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns vor. Sofern von uns Schecks oder Wechsel entgegen genommen werden, erfolgt Entgegennahme erfüllungshalber unter üblichem Vorbehalt und ohne Gewährung von Skonto. Wechselzinsen und Einzugsspesen sind vom Käufer sofort zu erstatten.
4. Bei Zahlungsverzug sind wir – vorbehaltlich weiterer Rechte – berechtigt, Verzugszinsen von jährlich 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Kommt der Käufer mit einer ihm obliegenden Zahlung länger als 11 Tage in Verzug, so werden sämtliche offenen Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig.
5. Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung sowie bei Einleitung eines der Schuldenregulierung dienenden Verfahrens werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort zur Zahlung fällig.
6. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Teillieferungen gelten stets als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen ebenfalls den vorstehenden Zahlungsbedingungen
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware (Vorhaltsware) bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren des Käufers getrennt zu lagern, auf unser Verlangen zu kennzeichnen und auf seine Kosten gegen Feuer zu versichern.
2. Während Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer der Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung oder unter der Bedingung gestattet, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Käufer erfüllt hat. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt.
3. Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an uns ab und verpflichtet sich, uns die Namen der Drittschuldner und die Höhe dieser Forderungen auf Verlangen mitzuteilen; wir nehmen die Abtretung an. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen solange berechtigt, als er seine Verpflichtung uns gegenüber erfüllt. Alle Kosten, die uns auch durch die Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen entstehen, hat der Käufer zu tragen. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Höhe unserer Ansprüche insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
4. Verbindet oder verarbeitet ein Käufer die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen, erwerben wir zur Sicherung unserer in Abs. 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Käufer uns schon jetzt überträgt. Der Käufer wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.
5. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
7. Bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung, Moratorium, Zahlungsverzug oder sonstiger Gefährdung der Erfüllung können wir die Ware auf Kosten des Käufers zurücknehmen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, es sei denn, dass dieses Recht auf demselben Einzelvertragsverhältnis beruht, aus dem sich das Herausgaberecht ergibt. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen die bestehenden Forderungen aufzurechnen. Wir können ferner ohne Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dabei haftet der Käufer für Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware.
8. Bei Pflichtverletzungen vom Käufer, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Er hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Es steht uns frei, in diesen Fällen reservierte Ware oder Vorbehaltsware anderweitig zu veräußern.
9. Konsignationsware bleibt unser uneingeschränktes Eigentum. Über sie darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung verfügt werden. Eine eventuelle Verjährungsfrist setzt erst nach unserer Berechnung ein. Nach Abverkauf wird die Zahlung sofort fällig. Eine bei Platzierung vereinbarte Valutierung ist dann aufgehoben.
VI. Beanstandung und Mängelrüge
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Sachmängel zu untersuchen.
2. Beanstandungen wegen erkennbarer Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich, auf jeden Fall aber vor einer Be- oder Verarbeitung, zu rügen. Der Käufer hat Dokumentationen der Beanstandungen z.B. in Form von Fotos durchzuführen und an uns eiterzuleiten. Besondere Fristen nach den jeweils geltenden Allgemeinen Speditionsbedingungen sind einzuhalten. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern.
3. Versteckte Sachmängel sind ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel mitzuteilen.
4. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung der Ware als genehmigt.
5. Auf Verlangen ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware in Augenschein zu nehmen.
6. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für Sachmangel, Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie Rechzeitigkeit der Mängelrüge.
7. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
VII. Gewährleistung
1. Sind die von uns gelieferten Gegenstände mit Sachmängeln behaftet, z.B. gerissene oder fehlerhafte Naht, sind wir berechtigt, entsprechende Nachbesserung vorzunehmen.
2. Scheitert die Mängelbeseitigung zweimal, sind wir zur Ersatzlieferung berechtigt. In diesem Fall ist der Käufer zur sofortigen Rückgabe der gelieferten mangelhaften Ware verpflichtet.
3. Wird die gelieferte Ware vom Käufer verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden (z.B. Vernähung der Bänder), erfolgt dies auf eigene Gefahr des Käufers. In diesen Fällen ist unsere Gewährleistung wegen eines Mangels der Sache ausgeschlossen.
4. Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des Käufers wegen Mangels der Ware verjähren 12 Monate ab Datum der Lieferung.
5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Gegenstände nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung der Käufers verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Verbrauch.
6. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge kann der Käufer anstelle der mangelhaften Ware die Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder, sofern der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Nach Verarbeitung kann nur die Herabsetzung der für die beanstandete Ware bezahlten Vergütung verlangt werden.
Wir haften nicht für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
7. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, aber nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.
8. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 5 entsprechend.
VIII. Sonstige Ansprüche
1. Soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas Anderes bestimmt ist, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen; das gilt nicht im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie von uns schuldhaft verursachter Körper- oder Gesundheitsschäden.
2. Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wir wegen der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit haften.
IX. Schlussbestimmung
1. Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Vertragsparteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Paderborn, Deutschland.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.